Statuten der FDP Bezirk Meilen

Statuten der FDP.Die Liberalen Bezirk Meilen vom 31. Mai 2016

Art. 1 Rechtsform

1 Die FDP.Die Liberalen Bezirk Meilen (im Folgenden als Bezirkspartei bezeichnet) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2 Sie gehört der FDP.Die Liberalen Kanton Zürich an.

Art. 2 Zweck

1 Die Bezirkspartei pflegt und fördert das liberale Gedankengut. Sie bekennt sich zu den Werten Freiheit, Verantwortung, Leistung, Sicherheit und Offenheit.

2 Sie nimmt in diesem Sinne vor allem zu politischen Fragen des Bezirks und des Kantons Stellung.

3 Sie stellt Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen in die Behörden des Bezirks und in den Kantonsrat auf.

Art. 3 Mitgliedschaft

1 Mitglieder der Bezirkspartei sind die Ortsparteien im Bezirk Meilen und die Jungfreisinnigen Bezirk Meilen.

2 Die Ortsparteien und die Jungfreisinnigen regeln ihre Organisation sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder selbständig.

Art. 4 Organe

Die Organe der Partei sind:

a. die Delegiertenversammlung (Art. 5);

b. der Vorstand (Art. 6);

c. die Rechnungsrevisionsstelle (Art. 7).

Art. 5 Delegiertenversammlung

1 Die Delegiertenversammlung besteht aus:

a. den Delegierten der Ortsparteien gemäss Abs. 3;

b. den Delegierten der Jungfreisinnigen Partei Bezirk Meilen gemäss Abs. 3;

c. den freisinnigen Mitgliedern der Bezirksbehörden, des Bezirksgerichtes, des Kantonsrates und der Bundesversammlung

aus dem Bezirk Meilen.

2 Die Vorstandsmitglieder nehmen an der Delegiertenversammlung mit Stimmrecht teil. Bei den Entscheiden gemäss Abs. 7

Bst. b und c enthalten sie sich der Stimme.

3 Jede Ortspartei und die Jungfreisinnigen Bezirk Meilen haben auf zwei Sitze in der Delegiertenversammlung. Ortsparteien

mit über 100 Mitgliedern können für je 50 weitere Mitglieder je einen Sitz beanspruchen. Jeweils im ersten Vierteljahr

bestimmt der Vorstand aufgrund der gemeldeten Mitgliederzahlen der Ortsparteien die Anzahl ihrer Delegierten.

4 Die Präsidentin oder der Präsident der Bezirkspartei beruft die Delegiertenversammlung schriftlich, mindestens 14 Tage im

Voraus und unter Angabe der Traktanden ein. Eine Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn es vier Ortsparteien

verlangen.

5 Jeweils im ersten Halbjahr wird die ordentliche Delegiertenversammlung zur Behandlung der Geschäfte gemäss Abs. 7 lit. b

und c sowie der Wahlen von Parteiorganen gemäss Abs. 8 einberufen.

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6 Parteimitglieder ohne Delegiertenstatus können an der Delegiertenversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

7 Die Delegiertenversammlung entscheidet über:

a. die Statuten und deren Revision (Art. 11) und die Auflösung der Partei (Art. 12);

b. die Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung der Partei;

c. die Entlastung des Vorstandes;

d. die Festlegung der Mitgliederbeiträge gemäss Art. 8;

e. weitere, ihr vom Vorstand vorgelegte Anträge.

8 Die Delegiertenversammlung wählt:

a. die Parteipräsidentin oder den Parteipräsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die Quästorin

oder den Quästor der Bezirkspartei als Mitglieder des Vorstandes;

b. die Rechnungsrevisionsstelle.

9 Die Delegiertenversammlung entscheidet über die von der Bezirkspartei aufzustellenden Kandidatinnen und Kandidaten

für die Wahlen in den Kantonsrat.

10 Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Präsenzzahl beschlussfähig. Sie wird von der Parteipräsidentin

oder dem Parteipräsidenten geleitet, bei deren oder dessen Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes. Die Delegiertenversammlung

beschliesst in offener Abstimmung und mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dasselbe

gilt für Wahlen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

11 Die Delegiertenversammlung kann geheime Abstimmungen oder Wahlen beschliessen.

Art. 6 Vorstand

1 Dem Vorstand gehören an: die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie die Quästorin

oder der Quästor der Bezirkspartei.

2 Dem Vorstand gehören ferner von Amtes wegen an: die Präsidentinnen und Präsidenten der Ortsparteien sowie die Präsidentin

oder der Präsident der Jungfreisinnigen Bezirk Meilen.

3 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder gemäss Abs. 1 beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Mandate von Vorstandsmitgliedern

gemäss Abs. 1, die während der Amtsdauer gewählt werden, laufen mit der Amtsdauer der übrigen

Vorstandsmitglieder gemäss Abs. 1 ab.

4 Der Vorstand führt die Bezirkspartei. Die Präsidentin oder der Präsident der Bezirkspartei vertritt sie nach aussen, bei deren

oder dessen Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Bezirkspartei.

5 Der Vorstand bestimmt die Kandidatinnen und Kandidaten, die zur Wahl in die Bezirksbehörden vorzuschlagen sind. In

begründeten Fällen kann er diesen Entscheid der Delegiertenversammlung übertragen.

6 Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die keinem andern Organ vorbehalten sind.

7 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident beruft die Vorstandssitzungen rechtzeitig, schriftlich und unter Angabe der

Traktanden ein. Sie oder er ordnet den Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes an.

8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit

der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident hat den Stichentscheid. In dringenden

Ausnahmefällen kann der Vorstand auf dem Zirkularweg beschliessen. Zirkularbeschlüsse sind gültig, wenn ihnen

alle Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.

9 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und

Barauslagen.

10 Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung für die Partei.

11 Der Vorstand pflegt den regelmässigen Meinungsaustausch mit den freisinnigen Mitgliedern der Bezirksbehörden, des

Bezirksgerichtes, des Kantonsrates und der Bundesversammlung aus dem Bezirk Meilen. Die Parteipräsidentin oder der

Parteipräsident lädt diese Kreise nach Bedarf zu Versammlungen ein, die der gegenseitigen Orientierung dienen.

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Art. 7 Rechnungsrevisionsstelle

Die Delegiertenversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder die Rechnungsrevisionsstelle auf eine Amtsdauer von zwei

Jahren. Sie besteht aus zwei Revisorinnen oder Revisoren und einem Ersatzmitglied.

Art. 8 Mitgliederbeitrag

1 Die Ortsparteien leisten der Bezirkspartei jährlich je Einzelmitglied einen Beitrag, den die Delegiertenversammlung festlegt.

2 Massgebend sind jeweils die Mitgliederzahlen, welche die Ortspartei der Kantonalpartei an dem von dieser bestimmten

Stichtag gemeldet hat.

3 Die Bezirkspartei erhebt den Beitrag jeweils im ersten Halbjahr.

Art. 9 Rechnungsjahr

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 10 Statutenrevision

1 Ein Antrag auf Statutenrevision ist gültig, wenn er vom Vorstand, von der Delegiertenversammlung oder von vier Ortsparteien

gestellt wird.

2 Ein solcher Antrag muss der Parteipräsidentin oder dem Parteipräsidenten mindestens einen Monat vor der Delegiertenversammlung

schriftlich und begründet eingereicht werden.

3 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident gibt die zu revidierenden Statutenbestimmungen und die entsprechenden

Anträge der Delegiertenversammlung spätestens mit der Einladung bekannt.

4 Für die Statutenrevision ist mindestens die Zweidrittelmehrheit der an der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmberechtigten

erforderlich.

Art. 11 Auflösung

1 Für den Antrag auf Auflösung der Partei gilt sinngemäss Art. 10 Abs. 1 und 2.

2 Die Delegiertenversammlung kann einen oder mehrere Liquidatoren einsetzen, die an Stelle des Vorstandes handeln und

dessen Mandat in diesem Fall erlischt.

3 Für den Entscheid über die Auflösung ist mindestens die Dreiviertelmehrheit der an der Delegiertenversammlung anwesenden

Stimmberechtigten erforderlich.

4 Über die Verwendung des Parteivermögens entscheidet die Delegiertenversammlung.

Art. 12 Schlussbestimmungen

1 Die Delegiertenversammlung der FDP.Die Liberalen Bezirk Meilen hat diese Statuten am 31. Mai 2016 beschlossen und in

Kraft gesetzt.

2 Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 15. Mai 2007.

FDP.Die Liberalen Bezirk Meilen

Die Parteipräsidentin: Bettina Schweiger

Der Vizepräsident: Thomas Brändle